Artikel 23: Körperliche und geistige Behinderungen
12.03.2018 - Der Wortlaut aus der UN -Kinderrechtskonvention 1. Die Vertragsstaaten erkennen an, daß ein geistig oder körperlich behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren, seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern.
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